zur Meinungsfindung…
Auszug aus der FeuVO BW
§ 11 (2) Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen.
Auszug aus EltBauVO BW
§ 4 (4) In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein.
Wenn die o. a. Leitungsführung in Lüftungszentralen für kritisch erachtet würde, wäre in der LüAR sicherlich dazu auch ein entspr. Passus mit aufgeführt …
Die erf. Schottung in Wänden u. Decken bleibt davon natürlich unberührt.
Gruß
Hannes