Sehr geehrter Herr Dietrich,
vieln dank für ihre Antwort.
zu 1.: Die Schleuse ist so vorgesehen, dass am inneren Ende die Tür nach links ins Treppenhaus und die rechte in einen Kellerflur führt. Zudem ist ein Kellerraum nur über die Schleuse erreichbar.
zu 2.: Im anderen Fall, ist die Schleuse ca. 7 m lang und führt am Ende zum einen direkt in das Treppenhaus, zum anderen rechts und links jeweils in den Kellerflur.
Ich würde den § 11 Abs. 1 GaV auch so interpretieren, dass alle nicht in Flure, Treppenräume oder Aufzugsvorräume führenden Türen, T-30 sein müssen. Das hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass man aus dem Treppenraum durch eine rauchdichte Tür die Schleuse betritt und durch eine weitere rauchdichte Tür den Kellerflur, was letztendlich der Forderung nach einer feuerhemmenden Tür zum Keller widerspricht.
Spricht etwas gegen die aus meiner Kenntnis allgemein übliche Lösung die Schleuse in einem Kellerflur (als nicht notwendiger Flur ausgeführt) mit einer rauchdichten Tür enden zu lassen und die Tür vom Kellerflur zum Treppenhaus in T-30 auszuführen? Oder wird das in München anders gesehen?
Vielen Dank
Bauer