Hallo,
zu 1: nein. Nach DVO muss das Fenster ins Freie führen. Der "Laubengang" ist nicht das Freie, sondern ein notwendiger Flur.
zu 2.: ja, das heißt das (und nicht nur in NDS ist das so). Die Anforderung an die Verglasung steht im danach folgenden Satz in der DVO (das gibt es in anderen Bundeländern so nicht). Bei offenen Gängen mit nur einer Fluchtrichtung trifft das aber alles ohnehin nicht zu, siehe noch einen Satz später. Die Brüstung muss dann insgesamt raumabschließend feuerhemmend sein.
Gruß
Alexander Vonhof