Guten Abend zusammen!
Folgende Situation bei einem aktuellen Bauvorhaben (Neubau): Das Einfamilienhaus hat satte 385m² BGF. Daran angeschlossen ist ein überdachter Carport von 20m², an den wiederum eine Doppelgarage von 57m² angeschlossen ist.
Alles zusammengerechnet wären wir also über 400m², also schon Gebäudeklasse 3 statt 1. Nach meinem Verständnis sind Carport und Garage allerdings nur dann in die BGF einzurechnen, wenn der Carport konstruktiv fest mit dem Einfamilienhaus verbunden ist. Andernfalls ist die BGF dieser Flächen separat zu ermitteln. D.h. ich könnte durchaus eine Gebäudeklasse 1 EFH plus Doppelgarage und Carport beantragen, wenn der Carport auf eigene Stützen steht.
So weit, so gut. Jetzt sind in beiden Wände - sowohl der EFH-Wand als auch der Garagenwand - einander gegenüberliegende Türen mit Glasausschnitten und kippbaren Oberlichtern geplant worden. Der Carport ist allerdings nur 3,50m breit, entsprechend wäre der Abstand zwischen den Türen auch nur 3,50m. Ich kenne nur die 5m Regelung, aber wenn ich mich nicht komplett irre, stammt die aus dem Nachbarrecht und das würde in diesem Fall ja keine Anwendung finden. Hinzu kommt, dass die Garage direkt an die Grenze gebaut wird und ich meine mich zu erinnern, dass die Idee hinter in den Abstandsflächen zugelassene Nebenanlagen war, dass diese keine größeren Brandlasten erwarten lassen...
Gedanklich wäre meine nächste Erwägung, ob man den Carport nicht doch konstruktiv fest mit dem EFH verbinden sollte und eine GK3 mit Abweichungen beantragt. Aber wie würde man zwei sich gegenüberliegenden Außenwände in GK3 brandschutztechnisch bewerten? Wenn sich hier keine Anforderungen ergäben, wäre es ja relativ sinnfrei, diese dann in GK1 zu fordern...
Hatte jemand schon einen ähnlich gelagerten Fall und kann seine Gedanken hierzu teilen?
Vielen Dank vorab und freundliche Grüße!
#Änderung: Anmerkung - wir befinden uns in NRW :-)