Hallo Herr Karstens,
der baurechtliche Ansatz ist hier doch aber tatsächlich der, dass ein Treppenraum geschützt ist, wie Sie selbst einräumen. Nur fängt Ihre Argumentation jetzt an, zu verschwimmen. Die ehemalige Anforderung, das Dach (egal ob weiche oder harte Bedachung, hat damit nichts zu tun) zusätzlich vor Entflammung zu schützen, hatte ja nun nichts mit Treppenräumen zu tun, sondern nur mit an das Dach anschließende Fassaden ohne Feuerwiderstand. Wenn es hier aber um die Sicherung des Treppenraumes geht, gilt § 35 Abs. 4 BauO NRW 2018.
Soweit der Konzeptersteller zu dem Ergebnis kommt, dass die Außenwand des Treppenraums in diesem Bereich durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall gefährdet werden kann (hier also das Dach), ist die Treppenaußenraumwand in der Bauart einer Brandwand und die Tür oder Klappe zum Dach feuerbeständig herzustellen (dann muss das Dach aber schon aus sich heraus gar keine raumabschließende Anforderung erfüllen und auch früher schon nicht gegen Entflammen besonders geschützt sein). Wenn der Konzeptersteller dieses vermeiden will, muss er Festlegungen treffen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Gefährdung nicht auftritt, was aber normativ nicht festgelegt ist. Das können jetzt alle möglichen Maßnahmen sein, vielleicht auch eine Bekiesung. Aber eine Bekiesung alleine wird sicher nicht ausreichen, dieses Schutzziel zu erreichen, und ohne Bekiesung wird es auch gehen.
Insofern sind Ihre Hinweise zur Bekiesung sicherlich in bestimmten Punkte hilfreich, bleiben aber hinsichtlich der konkreten Fragestellung und Schutzzielbetrachtung lediglich ein möglicher Baustein von vielen. Also doch: die Anforderung ist weg.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof