Aber Vorsicht! Nr. 5.6.5 IndBauRL sagt, "Von jeder Stelle eines oberirdischen Produktions- oder Lagerraumes (!) muss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein Zugang zu einem notwendigen Treppenraum," usw. entfernt sein... und dann kommen die Regelungen für die zulässigen Längen der Rettungswege. Büro- und Verwaltungsbereiche wie die klassischen Kopfbauten, die heute Einbauten sein können, sind hierin nicht enthalten, da sie keine Produktions- oder Lagerräume sind. Hier gelten also immer (!) die 35 m Lauflänge aus der Bauordnung. Und für reine Lagerräume stellt die Industriebaurichtlinie damit höhere Anforderungen als die Bauordnung, denn reine Lagerräume ohne Aufenthaltsbereiche von Personen müssen nach der Bauordnung gar keine Rettungsweglängen einhalten.
Damit stellt sich ein Rechenzentrum in der Regel schlechter, wenn es nach der Industriebaurichtlinie bewertet werden soll, als wenn es nach Bauordnung beurteilt wird. Womit schon herauslesbar ist, dass auch meiner Meinung nach, wie @WernerMueller, ein Rechenzentrum nicht dem Anwendungsbereich der Industriebaurichtlinie unterliegt. Sie kann aber herangezogen werden, wenn man möchte. Ist eben nur die Frage, ob man sich damit einen Gefallen tut. Sind ja nicht nur die Rettungswege, die höhere Anforderungen erfüllen müssen... Außenanlagen, Baustoffe, Rauchableitung, und, und, und...
Damit zurück zur Frage: "Hintergrund ist, dass der Konzeptersteller gern eine Verlängerung der Rettungswege von 35m auf über 50m anstrebt (ohne jedoch die lichte Raumhöhe entsprechend zu erhöhen)." Antwort: Wenn es um Räume geht, die nur zu Wartungszwecken begangen werden sollen... Damit verlängert man mit der Anwendung der IndBauRL im Rechenzentrum die Rettungswege nicht, man beschränkt die hier formal unbegrenzt zulässige Länge auf dann 50 m. Das kann man im Einzelfall auch einfach so im Brandschutznachweis festlegen, man verstößt damit ja nicht gegen die Bauordnung. Andersherum lässt die Industriebaurichtlinie aber aus Bürobereichen oder anderen Aufenthaltsbereichen im Rechenzentrum keine Rettungswegverlängerung zu. Die IndBauRL ist also für die Lösung der Fragestellung kein geeignetes Instrument, da sie in keine Richtung eine Lösung, sondern nur erhöhte Anforderungen bietet.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof