Hallo Hannes,
zu Frage 1:
Ich würde bei den Räumen für Sportgeräten, Bestuhlung etc. nicht von "Räumen mit besonderen Brandgefahren" gemäß § 3 Absatz 4 ausgehen.
zu Frage 2:
Anders sehe ich das bei den Küchen; hier greift § 19 Absatz 7.
In einer bekannten Mehrzweckhalle in Köln hat man das zum, Beispiel mit Rollläden mit Feuerwiderstand gelöst..
Gruß
C. Lammer