Meines Erachtens greift hier aufgrund der Nutzung des 2. OG mit > 200 Besuchern § 4 (1) Satz 1 H-VStättR: ,,Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein.''. Die Anforderung nach H-VStättR muss hier gestellt werden, auch wenn wir nur einen Raum haben und darf m.E. nicht in Anlehnung erfolgen (siehe § 53 Abs. 1 Satz 2 HBO).
Die HBO muss in dem Fall nicht beachtet werden, so stets auch unter § 1 (4) H-VStättR
,,Soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende
sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der HBO an diese Bauteile in Gebäuden der
Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 33 Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2,
§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie des § 44 Abs. 5 Nr. 1
und 3 HBO sind nicht anzuwenden.''
Die Formulierung unter § 1 (4) H-VStättR hat den Hintergrund, um genau auch Abweichungen und Erleichterungen eindeutig im Sinne § 53 Abs. 1 HBO zu unterscheiden. Somit wird m.E. verhindert, dass man nicht gleichzeitig neben einer Abweichung von der H-VStättR (besondere Anforderungen) eine Erleichterung von der HBO formulieren muss (siehe auch § 53 Abs. 1 Satz 2 HBO).