Hallo Hirsch,
wenn es kein Laubengang ist, dann ist es ein notwendiger Flur. Dessen Wände müssen feuerhemmend sein. Türen sind ebenfalls geregelt, Fenster hingegen nicht, diese stellen also eine Abweichung dar. Und die Zulässigkeit einer solchen ist abhängig von der gewählten Lösung. Eine G-Verglasung gibt es baurechtlich ja gar nicht; G 30 in 1,8-m-Höhe hat "man" früher schon mal verwendet. meist im Bürobereich. Könnte man bei Dir auch machen, wobei sich die Frage stellt: Wofür soll diese Öffnung eigentlich gut sein?
Lüften geht sowieso nicht (Festverglasung), Belichtung bei teilweise geschlossener Außenwand und 1.8 m Höhe dürfte dann eher bescheiden sein.
Gruß
Werner Müller