Bundesland: Bayern Autor: Edbauer Nach Art.35 Abs.3 der BayBO sind notwendige Treppen in einem Zug führen.
Problemstellung:
Was versteht man hier unter ,,einem Zug´´ ?
Darf ein Treppenhaus versetzt angeordnet werden, natürlich ohne Zwischenschaltung eines Flurs? (Von einem Treppenraum in den anderen?)
Darf die Laufrichtung von Treppenraum zu Treppenraum gewechselt werden. Eine durchgehend eLauflinie ist vorhanden.
=> ein wechsel von einem Treppenraum in einem andern Treppenarum (aus baulichen Gründen)
Kann zwischen zwei Treppenräumen ein Laubengang zwischengeschaltet werden?
In den Kommentaren der BayBO gibt es keine exakte Aussage!
Herr Temme schreibt im Kommetar der LB von NRW
,,Ein versetzten des Treppenraumes derart, dass seine Lage im gebäude (ohne Zwischenschaltung von Fluren) verändert wird, hebt das Durchgen jedoch nicht auf. Es kommt insoweit nur daruf an, dass die Treppe als Fluchtweg vom obersten Geschoss bis zum Ausgang insFreie innerhalb des gesamttreppenraumes in einem Zuge verlauft, das heißt eine ununterbrochene Lauflinie aufweist.
mfg
Wolfgang Edbauer