Hallo GsNa,
wie es zu einem (genehmigten?) Grenzabstand von nur 2 m gekommen ist, kann ich nicht beurteilen, dazu fehlen die bauzeitlichen Angaben.
Aber im Art. 30 Abs. 2 BayBO wird der erforderliche „Brandschutzabstand“ immer in Bezug zu einem Gebäude gesetzt. Ein „Holzlagerstand“ ist jedoch kein Gebäude. Von einem Holzlagerstand geht auch in der Regel keine Brandgefahr aus, auch wenn hier brennbare Baustoffe gelagert werden, da regelmäßig die Zündquelle fehlt (d.h. keine elektrische Anlagen/Einrichtungen oder Heizung vorhanden).
Vielmehr sollte der Nachbar mit dem Holzlagerstand bedenken haben, dass wenn es im Nachbarhaus brennt, das der Holzlagerstand mit am Brandgeschehen teilnehmen könnte.
MkG, R.Witzl