Hallo Herr Hirsch
Ohne Pläne und wegen fehlender Kenntnis der Randbedingungen ist eine abschließende Stellungnahme schwer möglich.
Ein eingeschossiges Gebäude kann nicht in die GK 5 eingestuft werden. Das ist GK 3., wenn die Halle bzw. das Gebäude eine Fläche von mehr als 400 m² hat.
Unabhängig vom Bestandsschutz, z. B. wenn eine neue Sporthalle gebaut wird,, ist eine Unterteilung dieser durch innere Brandwand kontraproduktiv. Bei mehr als 1.600 m² handelt es sich um einen Sonderbau, für den nicht nur höhere Anforderungen sondern auch geringere möglich sind (in Bayern Art. 54 Abs. 3 BayBO). Das gilt für nicht geregelte Sonderbauten. Bei den geregelten Sonderbauten wird in Bezug auf größere Brandabschnitte das vom Gesetzgeber bereits berücksichtigt. Größere Brandabschnitte werden. in der IndBauRL und in der Verkaufsstättenverordnung geregelt. Bei Überschreitung von bestimmten Schwellen kommt zusätzliche Anlagentechnik zum Einsatz (quasi als Kompensation).
Für Turnhallen kann festgehalte werden, dass die Brandlast in der Regel gering ist. Weitere Randbedingungen sind mir nicht bekannt. Es ist davon auszugehen dass es mehrere Ausgänge direkt ins Freie gibt, welche ausreichend breit sind. Die Nutzer sind meist vital. Das Risiko ist begrenzt. Für die ggf. vorhandene Tribüne kann die VStättV zur Anwendung kommen, wenn die Schwelle von 200 Zuschauern überschritten wird. Hauptsächlich kommt es auf die Sicherung der Rettungswege an.
Unabhängig von den Sonderbauten sind schmale Gebäude günstiger als quadratische. Z. B ist das Schutzziel der Brandabschnittsausdehnung (Begrenzung der Brandausbreitung zur Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten) leichter zu erreichen, wenn die Gebäudeausdehnung z. B. 20 mal 80 m beträgt. Auch eingeschossige Gebäude lassen sich besser Löschen als mehrgeschossige. Es gibt noch weitere Randbedingungen, welche für die Überschreitung der Brandabschnittsausdehnung bei einem Standardgebäude sprechen. Bei der vorliegenden Überschreitung von wenigen Metern würde ich nicht daran denken eine BW vorzusehen, auch wenn die Fläche 1.600 m² überschritten wird. Das wäre ein Schildbürgerstreich. Ggf. ist eine Abweichung zu berücksichtigen und zu beantragen.
Zusätzliche Kompensationsmaßnahmen sind nicht immer erforderlich. Diese kann sich schon aus der Nutzung, der Zugänglichkeit oder der Erdgeschossigkeit ergeben.
Norbert Bärschmann