Norbert,
natürlich kann die Behörde darauf drängen, dass die heuigen Anforderungen (=Rechtsgrundlagen) eingehalten werden.
Etwas schwierig dürfte es hingegen werden, zur Kompensation einer vor ca. 20 Jahren in fast allen Landesbauordnungen entfallenen Anforderung (Abstände zu Außenwänden ohne Feuerwiderstandsdauer) nunmehr auf "die Einhaltung der Abstandregel" zu drängen, die keiner mehr kennt.
Gruß
Werner Müller
der sogar die Gesetzesbegründung zum Entfall von Art. 28 (2) BayBO alt kennt: "Auf besondere Abstände von Gebäuden mit Außenwänden aus brennbaren Baustoffen ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zu anderen Gebäuden und zur Grundstücksgrenze [...] wurde entsprechend der MBO 2002 verzichtet.