Hallo, ja es würde so genehmigt.
In der Garagenverordnung von BW steht dass die Fluchttür in Fluchtrichtung aufschlagen muss. Der Wortlaut ist wie folgt:
Geschlossene Mittel und Großgaragen dürfen verbunden sein mit:
Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die nicht nur der Garage dienen, nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden, in Fluchtrichtung aufschlagenenden Türen (Sicherheitsschleusen); zwischen Sicherheitsschleuse und Fluren sowie aufzugvoräumen genügen selbstschließende und Rauchdichte Türen, ...
Also würde es ja genügen wenn die zweite Türe nicht in Fluchtrichtung öffnet? Sonst hätte man das ja reingeschrieben?
Die erste Türe geht ja in Fluchtrichtung auf und ist die Türe zur Sicherheitsschleuse. Also so verstehe ich das?