Hallo Wolfgang,
Nun ja, bislang verstand ich die Forderung aus § 36 (5) BauO NRW auch so wie Du, also dass mit dem Wort "Brüstung" die "Absturzsicherung" des Laubenganges gemeint ist. Man hat da immer reininterpretiert, dass man dann im Laubengang vor Rauch von unten sicher sein könnte (ist ja vielleicht auch eine plausible Erklärung).
Aber:
Ich stelle jetzt mal die folgende These auf: Mit dem Begriff "Brüstung" in § 36 (5) BauO NRW sind ausschließlich die (Fenster-)Brüstungen an der Außenwand des Gebäudes gemeint (also an den anderen Seite des Laubenganges).
Begründung:
1) In § 36 (5) Satz 2 BauO NRW wird die Brüstungshöhe von Fenstern in der Außenwand normiert (mind. 0,9 m; landläufig, damit man dort drunter durchkriechen kann). Insofern behaupte ich, dass sich die Forderung in Satz 1, dass Brüstungen feuerhemmend sein müssen, eben nur auf diese Fensterbrüstung in der Außenwand bezieht (an der man, wie gesagt, vorbeikriechen soll). Da macht dann feuerhemmend vielleicht irgendwie Sinn.
2) Insgesamt wird der Begriff "Brüstung" in der ganzen BauO fast immer nur in Verbindung mit Fenstern verwendet (z.B. Anleiterhöhe).
3) § 38 (1) BauO NRW fordert: "In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen [...]". Es gibt also offensichtlich begrifflich einen Unterschied zwischen einer "Umwehrung" und einer "Brüstung" (nun ja, das ist eine Binse). Einzige Gemeinsamkeit: Beide dienen in § 38 der Absturzsicherung.
Wenn nun in § 36 (5) stände, dass Laubengänge durch Brüstungen umwehrt werden müssten, dann könnte die o.g. Auffassung durchaus noch Sinn ergeben. Nur: Das steht da nicht. Da ist dann einfach nur eine "Umwehrung" erforderlich, damit man nicht ruterfällt.
4) Realitätscheck 1: Ganz ehrlich, wenn es aus einem Fenster an einem Laubengang so richtig rausleuchtet und wegen mir auch der Wind noch richtig blöd steht, dann glaubst Du doch nicht wirklich, dass ein Laubengang drüber mit einer (geschlossenen) Brüstung merklich weniger verraucht ist, als z.B. einer mit einem Stabgeländer.
5) Realitätscheck 2: Stell Dir ein Gebäude mit einem erdgeschossigen Anbau vor, der 10 m auskragt und über dessen Flachdach das 1. OG "laubengangartig"erschlossen wird. (drüber sind dann "richtige" Laubengänge). Die Umwehrung an der Dachkante wäre dann die "Brüstung" des Laubenganges. Niemand würde hier (hoffentlich) eine geschlossene, feuerhemmende Brüstung fordern. Aber wenn der Anbau nur 5 m breit ist? Oder 3 m? Also quasi frei nach Grönemeyer: "Wann ist ein Laubengang ein Laubengang?"
Die Nr. 5 führt dann nach viel Text zu Deinen Fragen:
1) Auskragung ist natürlich eine ausreichende Kompensation.
2) So breit, dass der Laubengang gefahrlos auch zum Bobbycarfahren genutzt werden kann (dann hat die Auskragung wenigstens nicht einen Zusatznutzen).
3) Also, wer das Geländer aus Brandschutzgründen zurücksetzt, der verbietet dann auch selbstgebackenen Kuchen im Kindergarten.
Gruß + Feuer frei
Werner Müller