Hallo Herr Weber,
das Ganze dürfte vermutlich eine rechtswidrige Forderung der Baubehörde sein, denn hier werden unterschiedliche Rechtsgebiete durchmischt. Die Baubehörde ist in solchen Fällen für eine solche Forderung (und schon gar nicht, wenn es sich nicht um einen Sonderbau handelt) sachlich nicht zuständig, sondern die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister. Wenn dieser eine solche Forderung erheben will, kann er das im begründeten Einzelfall gerne tun. Aber das geht die Baubehörde nichts an, weil das Feuerwehrgesetz nicht dem Baurecht zugeordnet ist:
§ 3 Feuerwehrgesetz: Aufgaben der Gemeinden
(1) Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie hat insbesondere [...] 3. für die ständige Bereithaltung von Löschwasservorräten [...] zu sorgen [...].
(3) Der Bürgermeister kann [...] 2. Eigentümer und Besitzer von abgelegenen Gebäuden dazu verpflichten, Löschwasseranlagen für diese Gebäude zu errichten und zu unterhalten.
Was das Klagen betrifft: Der Trick ist, nicht gegen die Baugenehmigung zu klagen, sondern die Baubehörde darauf zu verklagen, den Bauantrag zu genehmigen, wie er beantragt wurde. Der erste Fall hätte aufschiebende Wirkung, der zweite nicht (weil die Baugenehmigung als solche ja nicht angegriffen wird). Man läuft also im zweiten Fall nicht Gefahr, nicht bauen zu dürfen. Und dann kann man sich immer noch in aller Ruhe über die Rechtmäßigkeit der Forderung unterhalten und auch Schadenersatz einfordern, sollte die Baubehörde sich stur stellen. Ein Anwalt gibt hierzu sicherlich gerne Hilfestellung.
Gruß
Alexander Vonhof