In Bayern oder in anderen Bundesländern ist klar geregelt dass nur die Aufgabe übernommen werden soll bei der die entsprechende Fachkunde vorliegt (z. B. Art. 51 Abs. 2 BayBO).
In der Bauvorlagenverordnung ist der Inhalt von BS- Nachweisen oder BS- Konzepten geregelt. Nach § 11 Abs. 2 gehört dazu auch die Berücksichtigung der besonderen Gefährdungen.
(2) 1Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, insbesondere über:
1.brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
Das bedeutet entweder Finger weg von solchen Planungen, Hinzuziehung und Berücksichtigung in den BS- Planungen oder man hat die Fachkunde selbst.
Norbert Bärschmann