Guten Morgen zusammen,
eine separat überdachte Einfahrt zu einer Tiefgarage gehört natürlich als funktionelles Bauteil mit zur Nutzung der Garage und teilt deren Anforderungen (wäre ja auch nicht anders, wenn die Zufahrt in einem gemeinsam genutzten Gebäude läge). Nach Garagenverordnung sind, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, auf tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Das heißt auch für die Überdachung, tragende Wände und Stützen und ihre Aussteifungen F 90-AB, das Dach selbst ohne Anforderung. Zur Grundstückgrenze, wenn 2,5 m unterschritten, Brandwand, die 0,3 m über Dach zu führen ist (wird sehr gerne vergessen). Alles andere nur mit Abweichungsantrag.
Die tatsächliche Gebäudeklasse ist, wie Herr Lammer eben schon geschrieben hat, zweitrangig, weil ohnehin in der Verordnung festgelegt ist, dass für deren Bauteile die GK 5 gilt (oder wann nicht). Normalerweise wird einer Garage, insbesondere selbständigen Tiefgaragen oder angebauten Kleingaragen, auch gar keine Gebäudeklasse zugeordnet.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof