Autor: H. BertramHallo, Herr Strobel
Pkt. 5.3.3 (2) der TRbF 20 formuliert als Schutzziel: Verhinderung der Brandübertragung durch, z.B. begrenzende Bauteile des Raumes in F 30 (feuerhemmend).
Von einer Technischen Regel, wie der TRbF, kann man,(nicht nur) nach meinem Rechtsverständnis abweichen, wenn man nachweislich das Schutzziel auf andere Art erreicht.
Eine Brandausbreitung verhindert in Ihrem Falle der Abstand von 10 m (vorausgesetzt der bleibt brandlastfrei...siehe auch bei Herrn Fleischhauer).
Nachweisbar wirksam ist dieser, da in verschiedenen Bauordnungen der Länder Brandschutzabstände ab bereits 5 m bzw. 3 m (z.B. für Über-Eck-Stellung von Brandabschnitten) beschrieben werden.
In dem, von Ihnen beschriebenen Fall, wird die Brandausbreitung durch den Abstand unterbunden, das Schutzziel des Pkt. 5.3.3 (2) damit erreicht, so dass die Anforderung aus der TRbF in diesem Punkt erfüllt ist.
Mit freundlichen Grüssen
H. Bertram