Hallo Herr Lammer,
es ist doch grundsätzlich möglich, zwei Gebäude aneinanderzubauen. Dann gibt es keine Abstandsflächen.
Wenn der Anbau hier ein eigenständigen Gebäude sein soll, dann muss tatsächlich nur eine Trennwand nach § 29 BauO NRW 2018 zum Bestand errichtet werden (zwischen Nutzungseinheiten) und eben § 32 Abs. 7 beachtet werden. Ob es sich bei den beiden Gebäuden um denselben oder unterschiedliche Nutzer handelt, ist hierfür unerheblich.
In der Praxis scheitert es aber oft daran, dass die vermeintlich getrennten Gebäude nicht wirklich unabhängig genutzt werden, weil sie sich eine gemeinsame Infrastruktur teilen. Zum Beispiel, weil Frisch- und Abwasser nicht unabhängig geführt sind oder die zweite Halle keinen eigenen Stromanschluss/Stromzähler hat. Hierzu gibt es haufenweise Urteile. Im Grunde genommen ist nur eine gemeinsame Heizungsanlage unschädlich, und damit sind die meisten solcher Anbauten tatsächlich keine eigenen Gebäude. Also bitte vorsichtig sein bei solchen Angaben. Meistens entstehen "nur" Nutzungseinheiten innerhalb eines vergrößerten Gebäudes.
Gruß
Alexander Vonhof