ich zerbreche mir gerade den Kopf bezüglich einer Interpretationsfrage der Garagenverordnung in Hessen.
Thema ist eine geschlossene Kleingarage (BRI > 50m³), die links an ein EFH angebaut wurde und rechts auf einer Grenze steht (Geb.-Klasse 2).
Das benachbarte Wohnhaus mit Fenster hat einen Grenzabstand von 3,00m.
Nach HBO wäre meine Garagenwand auf der Grenze als Brandwabd auszuführen.
Wenn ich in die Garagenverordnung schaue, (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GaVHE2024rahmen), sehe ich unter § 11 folgendes:
(3) Anstelle von Gebäudeabschlusswänden nach § 33 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung genügen in
Kleingaragen Wände ohne Öffnungen, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
Mein Problem ist nun, das die Erfordernis einer Brandwand auf der Grenze sich nach HBO § 33 Abs. 2 ergibt. Und Absatz 2 wird in der GaV nicht erwähnt (sondern nur Abs. 1). Wie ist das zu verstehen, brauche ich jetzt eine Brandwand oder nicht ??
Ich freue mich über konstruktive Ratschläge und bedanke mich bereits jetzt für Ihre Hilfe.