Auszug aus § 26 LBO Baden-Württemberg
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile,
die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die hin-sichtlich der Standsicherheit und des Raumabschlusses geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen und die Bauteile und ihre Anschlüsse ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind.
Wenn ich z. B. die Vorgaben aus der HolzBauRL zu feuerbeständigen Bauteilen beachte (unabhängig davon, dass diese für die GKL 5 geschrieben wurden) ist bei uns alles im grünen Bereich, und ich weiche von nichts ab.
Gruß
Hannes