nach aktuellen Informationen ist die Änderung der LBO und der zukünftige Verzicht auf die LBOAVO geplant (weitere Angleichung an die M-BauVO).
Als Ziele sind u. a. ausgegeben: die Beschleunigung im Baugenehmigungsverfahren, der Abbau baulicher Standards und die Reduzierung der Anforderungen beim Bauen im Bestand.
Aus brandschutztechnischer Sicht interessant:
„Nutzungseinheit im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebäude oder ein abgeschlossener Teil eines Gebäudes, dem eine bestimmte Nutzung zugeordnet ist und zu dem ein abgrenzbarer Personenkreis Zugang hat.
Begründung:
Der Begriff „Nutzungseinheit“ wird nunmehr gesetzlich definiert. Dieser Begriff findet sich wiederkehrend in Tatbeständen der LBO und unterliegt häufig einer rein situationsbezogenen Auslegung.
So wird beispielsweise im vorbeugenden Brandschutz die Nutzungseinheit häufig missverständlich als ein Brandschutzbereich verstanden.
Durch die Definition soll Klarheit geschaffen und eine einheitliche Anwendungspraxis gesichert werden.
§ 27f: Eine Änderung der Nutzung von Gebäuden oder Nutzungseinheiten führt nicht zu höheren brandschutz-bezogenen Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile, soweit für die neue Nutzung nicht § 38 (Sonderbauten) gilt;
Begründung:
Die Schaffung des § 27f dient dem Schutz des Bestands hinsichtlich tragender, aussteifender und raumabschließender Bauteile in Bezug auf brandschutzbezogene Anforderungen. Denn die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung führt zum Entfall des Bestandsschutzes der bestehenden baulichen Anlage. Infolgedessen hat auch der Bestand die zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere brandschutztechnische Anforderungen führen häufig dazu, dass derartige Bauvorhaben nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand realisiert werden können. Zudem zeigt sich, dass insbesondere von Abweichungen nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 LBO von Vorschriften des Brandschutzes im Wohnungsbau seitens der Baurechtsbehörden nur zurückgehalten Gebrauch gemacht wird. Die vorliegende Regelung schafft zudem einen weiterreichenden Anwendungsbereich, der sich auch auf Nicht-Wohngebäude erstreckt. Durch die Regelung führen Nutzungsänderungen von Gebäuden oder Nutzungseinheiten nicht zu höheren brandschutzbezogenen Anforderungen an bereits bestehende tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile, soweit für die Nutzungsänderung nicht die Vorschrift des Sonderbaus Anwendung findet (§ 38 LBO). Ausweislich des Halbsatzes wird klargestellt, dass nachträgliche Anforderungen nach Maßgabe der §§ 58 Absatz 7 und 76 Absatz 2 LBO weiterhin gestellt werden können, wenn dies zur Abwendung konkreter Gefahren für Leib und Leben erforderlich ist.
§ 28d: Eine Änderung der Nutzung von Gebäuden oder Nutzungseinheiten führt nicht zu höheren brand-schutzbezogenen Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen, soweit für die neue Nutzung nicht § 38 gilt;
Begründung:
Hinsichtlich der Schaffung des § 28d wird auf die Begründung zu § 27f verwiesen.
Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, ... wenn der erste Rettungsweg aus einem Geschoss einer Nutzungseinheit, welches einen Aufenthaltsraum enthält, ebenerdig unmittelbar ins Freie führt.
Begründung:
In Ergänzung des bisherigen Regelungsinhalts ist ein zweiter Rettungsweg auch dann entbehrlich, wenn der erste Rettungsweg aus einem Geschoss einer Nutzungseinheit, welches einen Aufenthaltsraum enthält, ebenerdig unmittelbar ins Freie führt.
Diese Situation ist sicherer als ein Ausgang in einen notwendigen Flur, der wiederum zu zwei Treppenräumen führt.
Gruß
Hannes