Hallo Zusammen
Es geht um ein 2-geschossiges Bürogebäude mit mehreren Nutzungseinheiten und einer Tiefgarage mit einer Fläche von 2400 m² im BSK komplett in GK 3 eingestuft.
In der Baugenehmigung steht jetzt folgendes: "Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von Garagen mit mehr als 1000 qm Nutzfläche mit 76 Einstellplätzen (Gebäudeklasse 5) sowie eines darüber aufgehenden Bürogebäudes (Gebäudeklasse 3)."
Ich vermute, dass dies aus §2 (3) Punkt 5 BauO NRW abgeleitet wurde weil dort steht "Gebäudeklasse 5 = sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude".
In einer Handlungsempfehlung des Bauministeriums aus 2018 und einer Kommentierung zur BauO NRW steht, dass unterirdische Gebäude solche seien, die keine oberirdischen Geschosse haben. Da hier die Garage mit dem oberirdischen Geschoss in direkter Verbindung steht (diese wurden auf der Garage gebaut und verfügen über gemeinsame Treppenräume) gehe ich davon aus, dass Gebäudeklasse 5 hier für die Tiefgarage nicht anzuwenden ist.
Die Vorgaben der SBauVO wurden beachtet. Darüber hinaus gilt meiner Meinung nach GK 3.
Man stellt jetzt in Frage, ob die im Treppenraum vorgesehene Stahltreppe, welche vom Tiefgaragengeschoss bis ins 1. Obergeschoss im Treppenraum führt (notwendiger Treppe gemäß GK3 aus nicht brennbaren Baustoffen) im Tiefgargengeschoss nicht die Anforderung F 30 erfüllen müsste.
Liege ich mit meiner Einschätzung zur Einstufung GK 3 falsch und wenn ja warum?
Gruß
Wolfgang Cordier