Hallo Peters,
Frage 1: Ja, die sind dasselbe wie die "RauchableitungsÖFFNUNGEN" im Treppenraum.
Sie werden begrifflich nicht unterschieden (vgl. § 16 (2) und (4) MVStättV). Erst bei > 1.000 qm Grundfläche sind "Rauchabzugsanlagen" erforderlich (vgl. § 16 (3) MVStättV))
Frage 2: Nein. Wenn das so wäre, dann würde dies auch im Treppenraum gelten, wenn zwei Fenster angesteuert werden würden, oder?
Gegenprobe: Irgendwann in den 2000ern hat man versucht, den "ausufernden Rauchabzugskram" wieder einzudämmen. Ergebnis war das "Grundsatzpapier" der FK Bauaufsicht: https://www.is-argebau.de/IndexSearch.aspx?method=get&File=bya892ba82y1b9bbba8a4a8yb9bb92b8y9ya8ayyb9y884b992a2a0a14949aba1494b80b8y04neqcj4gsamdu1muzsozlqhs
In der Folge hat man dann begrifflich zwischen Rauchableitung ("Rauch muss irgendwann mal weg") und Rauchabzug ("raucharme Schicht zum Personenschutz") unterschieden.
Würde man nun an die "einfachen Fenster" der VStätt die Anforderungen nach ZIffer 7 der Anlage 14 MVVTB stellen, dann hätte dies erheblichen Aufwand zur Folge (normative Produktanforderungen, Pürfpflicht etc).
Gruß
Werner Müller
der sich erinnert, dass sich J.Peters in diesem Forum auch schon länger herumtreibt...