Hallo Zusammen. Ich möchte den Beitrag in diesem Forum "https://brandschutzfachplaner.de/flarum/d/7871-newsletter-vorbeugender-brandschutz-der-branddirektion-muenchen-juli-2024/15" noch einen gleichgearteten Hinzufügen der eine andere Ursache hat.
In einer Baugenehmigung die einem meiner Bauherren erteilt wurde ist folgender Text zu finden, der unter der Überschrift Auflagen und Hinweise zum Brandschutz steht, aber nicht als Hinweis "oder" Auflage gekennzeichnet ist.
Zitat:
"Für einen Teil der Nutzungseinheiten ist in den Obergeschossen die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr von der Straßenseite aus vorgesehen. Gemäß Lageplan können die erforderlichen Aufstellflächen für die Rettungsgeräte nur im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche abgebildet werden. Daher
ergeht bezüglich dieser Aufstellflächen folgender Hinweis: Dieser Ausführung kann seitens der Brandschutzdienststelle zugestimmt werden, sofern diese Aufstellflächen dauerhaft zur Verfügung stehen. Sollten durch Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum oder Veränderungen im öffentlichen Verkehrsraum diese Aufstellflächen nicht mehr oder temporär nicht zur Verfügung stehen, sind diese entweder auf dem Grundstück herzurichten oder der Rettungsweg baulich anderweitig sicher zu stellen. Weiterhin bedarf es der Zustimmung und
Kenntnis der entsprechenden Fachämter der Stadt (Amt Verkehrsplanung), damit diese Flächen bei künftigen Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes berücksichtigt werden können.
Den genannten Abteilungen (xx.x und xx.x) ist einen entsprechenden Hinweis zu geben."
Unabhängig davon, dass ich es für ein Unding halte, eine solche Forderung in eine Baugenehmigung aufzunehmen, da es aus meiner Sicht Sache der Bauaufsicht ist, die vor Erteilung der Genehmigung intern zu klären, hat der Bauherr versucht Kontakt mit den Ämtern aufzunehmen und von dort will man eine solche sichernde Zusage nicht erteilen. Was nun?
Das Bauministerium hier in NRW hat sich dazu sinngemäß mal geäußert, dass bei einer solchen späteren Veränderung der Störer die Kommune ist und nicht der Eigentümer bzw. Nutzer des Gebäudes. Was im tatsächlichen fall daraus resultiert ist mir nicht ganz klar.
In einer benachbarten kreisfreien Stadt hatte die Feuerwehr festgestellt, dass Sie die Dachgeschosswohnungen an einer Hauptverkehrsstraße nicht mehr anleitern könne, da die Stadt vor einigen Jahren die Straßenbeleuchtung geändert hat und Lampen jetzt an Stromführenden Leitungen aufgehängt hat, welche über die Straße gespannt wurden. Hier hat die Bauaufsicht in einem Schreiben die Nutzungsuntersagung für die Wohnungen im Dachgeschoss angedroht, aber bisher nicht weiter verfolgt.
Ich halte das für ein interdisziplinäres Problem innerhalb der Verwaltungen, welches die Ämter, die mit ihren Vorstellungen nicht weiterkommen (z. B. Bauaufsicht) einfach auf die Bauherren übertragen. Und wie in vielen Fällen haben die damit ein Problem, weil sie zunächst einmal nicht den Baubeginn verzögern wollen und man ja vielleicht auch noch weitere Bauvorhaben umsetzen möchte.
Gruß
Wolfgang Cordier