gemäß § 5 der FeuVO BW dürfen in einem Raum Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, nur aufgestellt werden, wenn dieser Raum u. a. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen…
Bedeutet „nicht anderweitig genutzt“ in diesem Zusammenhang ev. auch, dass sich in einem Aufstellraum für Feuerstätten z. B. auch keine Wechselrichter / Unterverteiler usw. einer PV-Anlage (die nicht in den Geltungsbereich der EltBauVO fallen) befinden dürfen? (unabhängig davon, dass sie eigentlich an einen kühleren Ort gehören…)
Gruß
Hannes