Hallo Tobi,
die Abweichung liegt wohl in Art. 4 BayBO begründet. Das eigene Grundstück muss nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet sein. Wenn ein Rettungsweg über das Nachbargrundstück führen muss, ist das nicht eingehalten.
Es ist in Bayern Konsens, diese Abweichung mit einem privaten Wegerecht und (!) einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde (Baulasten gibt es in Bayern ja nicht) rechtlich zu sichern. Wie LaNi schon geschrieben hat. Die beschränkt persönliche vergessen die Notare allerdings gerne (oder sagen wir mal freundlich, sie wissen im Zweifelsfall nichts davon, dass eine öffentlich-rechtliche Sicherung erforderlich wird, aber da dürften sie gerne auch mal nachfragen), ist aber die entscheidende. Bitte darauf achten, dass diese wirklich eingetragen wird. Die Formulierung hat der Notar vorzunehmen, dafür ist er ja ausgebildet.
Gruß
Alexander Vonhof