Hallo Christian Hirsch,
Sie müssen auch § 34 HBO "Decken" und § 35 HBO "Dächer" bei Ihrer Planung berücksichtigen.
Sind KEINE Aufenthaltsräume über dem Dachraum (hier: Dachdecke) möglich und wird die Dachkonstruktion NICHT zur Gebäudeaussteifung benötigt (Tragwerksplaner fragen!), dann keine brandschutztechnischen Anforderungen an die Dachkonstruktion hinsichtlich Raumabschluss und Tragwerk.
Wird die "Leimbinder" zur Gebäudeaussteifungaus statischen Gründen benötigt/angesetzt, dann feuerhemmende Anforderung (R30).
Zudem ist auch zu klären, ob sich ggf. die Tennishalle im Geltungsbereich der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie | H-VStättR befindet. Wenn ja, § 4 Abs. 1 Satz 1 H-VStättR beachten:
"Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein."
MkG, R.Witzl