Hallo zusammen,
zur Zeit beschäftigen wir uns mit der Fragestellung ob in einem 3. OG eines Sonderbaus (TG, Wohnen, Büro, Verkaufsstätte) eine Praxis, die ambulante OPs durchführt, untergebracht werden kann. Zu den Randbedingungen:
- Die derzeitige Genehmigung sieht eine konventionelle Praxis (ohne gesonderte Einschränkung) vor.
- Es werden max zwei OPs (Dauer 3/4 h) zeitversetzt unter Vollnakose durchgeführt. Die Eingriff sind nur oberflächig, kosmetisch. D.H. die Eingriffe könnten im Bedarfsfall unterbrochen werden. Es bedarf 15 Min um die Narkose auszuleiten.
- Einheit im eigenen Brandabschnitt
- BMA K1
- ein baulicher RW inkl. Aufzug der zu Evakuierungsfahrten geeignet ist
- Patienten liegen während der Eingriffe auf einem fahrbaren, mobilen Operationsliege
- Anleiterung der Einheit ist möglich
- Einheit wird durch Trennwand geteilt um horizontale Evakuierung zu ermöglichen
BbgKPBauV und MKhBauVO sind bekannt. Da es eine Entwicklung zu ambulanten Operationen gibt, würde mich Interessieren, wie an andere Stelle diese Fragestellung gelöst wurden bzw. aus welchen Gründen dies abgelehnt wurde.
MfG aus Wiesbaden
Sven Mohr