Hallo,
bitte sehen Sie sich die Hessische Versammlungsstättenrichtlinie an, nach § 6 ist das (soweit erkennbar) ohne Weiteres zulässig, was Sie fragen.
Bitte beachten Sie, dass Sie keine erdgeschossige Versammlungsstätte haben, allenfalls einen erdgeschossig gelegenen Versammlungsraum. Ein erdgeschossig gelegener Versammlungsraum ist für die Einstufung einer Versammlungsstätte jedoch unerheblich, wenn sie mehrere Geschosse hat, weshalb die Einleitung verwirrend ist.
Gruß
Alexander Vonhof