Gemäß 5.1.2 müssen Mündungen von Lüftungsleitungen über Dach "Bauteile aus brennbaren Baustoffen" mindestens 1m überragen und waagerecht einen Abstand von 1,5 m einhalten.
Hier nicht erforderlich, wenn ein Schutz bis 1,5 zu brennbaren Bauteilen gegen Brandeinwirkung geschützt ist (beispielhaft werden Bekiesung und Betonplatten genannt).
Gemäß 5.2.3 müssen Leitungen im Freien aus Stahlblech einen Abstand zu "brennbaren Bauteilen" von 40 cm haben..
Hier kann der Abstand auf 20 cm verringert werden, die brennbaren Baustoffe durch eine mindestens 2 cm dicke Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt ist,
Alle Bauteile auf dem Dach haben einen ausreichenden Abstand oder sind nicht brennbar.
Das Dach selbst wird mit extensiver Begrünung geplant. Damit ist das Dach zunächst einmal durch einen ausreichend dicke (Substrat) Schicht geschützt. Mit der Zeit wird dann die extensive Begrünung vorhanden sein.
Seht ihr das als Problem, dass evtl. die Begrünung zu einem umfassenden Brandereignis auf dem Dach führen könnte und man deswegen die oben genannten Schutzmaßnahmen treffen müsste?
Der Abstand wird nur zu brennbaren Baustoffen verlangt. Bedeutet das, dass ein extensiv begrüntes Dach nicht dazugehört oder gilt die Substratschicht schon als ausreichender Schutz?
Ich schaue gerade aus dem Fenster auf ein jahrzehntelang existierende Dach und die kann mir ein großes Feuer dort, nur durch die Begrünung, nicht vorstellen.
MfG
Wolfgang Cordier