Definition.: „bauliche Anlagen“:
„Als bauliche Anlagen gelten Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, …“
Definition.: „Gebäude“:
„Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.“
Wenn also der „Jägerstand“ ein Dach hat oder eine Decke (hier: 1.OG/2.OG), das ist es nach LBO ein GEBÄUDE!
MkG, R.Witzl