Guten Tag, in welchem Bundesland spielt denn Ihr Fall?
Ich würde jedoch weder im Muster, noch in der hessischen Fassung gerade erkennen, dass dort Dachtragwerke abschließend geregelt sind. In der M-SchulbauRL sind die tragende und aussteifende Bauteile (in analogie an die Landesbauordnung §30 HBO) gemeint. Die Erläuterung zur M-SchulbauRL spricht auch nicht von Dachtragwerken. Sonderbauvorschriften die spezielle anforderungen an die Dächer oder das Dachtragwerk stellen, wie z.B. die M-StättV § 4 beschreiben das dann auch extra, daher sollte doch ausschließlich die Anforderungen an Dächer gelten aus § 35 HBO (also keine Erleichterung oder erhöhte Anforderung aus der Sonderbauvorschrift M-SchulBauRL).
Klar, wenn es gleichzeitig eine Versammlungsstätte wäre, dann wäre diese Sonderbauvorschrift parallel anzuwenden.
Schwierig wird es dann, wenn das Dach die übrigend tragenden und ausstefenden Bauteile des "anderen Tragwerkes" unterstützt oder dazu ergänzend notwendig ist, dann kann man es sicherlich nicht rausnehmen und isoliert betrachten (dies müsste jedoch der statisch-konstruktive Brandschutznachweis klären - das wäre ja keine Aufgabe der Fachbauleitung BS).