Hallo Herr Peters,
Danke für die Antwort - ich habe mir die Rechtsgrundlage bereits selbst erschlossen und festgestellt, dass es ganz klar in der IndBauRL geregelt ist. Zitat:
"Bei Anwendung der technischen Regel gilt zusätzlich Folgendes:
Die Richtlinie stellt sowohl weitergehende als auch geringere Anforderungen im Sinn des Art. 54 Abs. 3 BayBO an Industriebauten; im Übrigen bleiben die Anforderungen der BayBO unberührt."
Das bedeutet, nachdem die Industriebaurlichtlinie keine Regelungen zu hinterlüfteten Fassaden trifft sind die Anforderungen der BayBO und somit auch der BayTB (Anh. 6) anzuwenden.
Manchmal steht man einfach auf dem Schlauch - Der Instinkt sagt zwar was richtig ist - Der Belegt fehlt einem jedoch.
Gruß tgoetz