Hi Renate,
Abnahme am 11.11. - das hat was für sich. Aber Scherz beiseite.
Ich nehme an, Sie sind Mieterin im Gebäude.
Ihr Vermieter hat vermutlich auf die zur Abnahme der Sanierung nachgeschobenen Auflagen nicht reagiert, sprich keinen Widerspruch eingelegt. Ihr Interesse führe ich darauf zurück, dass Ihr Vermieter Ihnen nun eine Mieterhöhung aufgrund einer weiterer Modernisierung oder eine Umlage angekündigigt hat.
Handlungsfähig gegenüber der Bauaufsicht ist nur der Eigentümer des Gebäudes, also Ihr Vermieter. Wäre dies so, sind Ihre Möglichkeiten beschränkt, denn zum einen wird die Widerspruchsfrist gegen die Auflagen abgelaufen sein (3 Monate)und selbst können Sie sich nur mit Ihrem Vermieter auseinandersetzen.
Fachinhaltlich würde sich die Diskussion in Ihrem Fall um den § 37 Abs. (10) der BauO NRW bewegen, "Treppenräume", und zwar im Detail um die Formulierung "... Lagerräumen und ähnlichen Räumen ... " für die zum Treppenraum feuerhemmende Türen eingefordert sind.
Wärend die Bauaufsicht nun jeglichen Raum, der nicht Wohnung ist, und an den Teppenraum anbindet als ´ähnlichen Raum´ mit dem Erfordernis T-30 RS versieht, sind intensive Diskussionen - also durchaus die vor Gericht - so ausgegangen, dass solche Kammern wie in Ihrem Fall auf halbem Podest, eben nicht in diese Anforderung fallen.
Aber wie schon angeführt, dieses Wissen allein wird Ihnen nicht wirklich weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Dietrich