Autor: Schächer Sehr geehrte Frau Heinzle,
die IndBau RL kennt drei unterschiedliche Nachweisverfahren und fordert stets die Einhaltung dessen, was in Abschnitt 5 aufgelistet ist.
Verfahren nach Abschnitt 6, das tabellarische Verfahren, kennt den Brandabschnitt und der reicht von Brandwand zu Brandwand und diese ist über Dach zu führen. Sie sparen sich beim Nachweis, der Betreiber beim Betrieb, die Einhaltung einer bestimmten, nicht zu überschreitenden Brandlast, weil pauschal mit "Brandlast reicht für F 90" nachgewiesen wird.
Verfahren nach Abschnitt 7 kennt die Brandlast (ermitteln und nachher nicht überschreiten !) und erlaubt dann, wenn die Brandlast unter 90 Minuten äquivalent ausfällt "Brandbekämpfungsabschnittswände" und die sind, je nach Brandlast (BL), F 30 bei BL unter 30 Min, F 60 bei unter 60 Min, F 90 bei unter 90 Minuten und dann erst die Brandwand. W e i l die vorhandene und rechnerisch nachgewiesene Brandalst g e r i n g e r ist als F 90, kann man auch bei den trennenden Wänden Erleichterungen gestatten. W e n n die Brandlast aber höher als rechnerisch nachgewiesen ist, erlischt die Baugenehmigung udn ein Brand läuft über die Wände drüber / durch. Und der Planer / Nachweisende kann dafür durchaus mit im Haftungsboot sitzen.
Daher : den Aufwand prüfen, der für den Planer mit dem Brandlastnachweis verbunden ist, das Risiko prüfen, daß der Betreiber eine höhere Brandlast aufbaut, den tatsächlichen Aufwand für die Dächer und/oder Trennung der Dächer durch Brandwände prüfen udn dann argumentieren: ein Brand, der durchläuft, beendet die Existens der Firma, weil diese vom Markt weg ist ... und das ist doch ein Argument, daß die gesamte, aufgebaute Existenz vernichtet wird, bloß, weil ein Brand durchgelaufen ist.
mfg Franz Schächer