Merke schon, auch hier wieder (im Detail) alles anders!
Ich versuche es nochmal, jetzt nicht bezogen auf die Gebäudeklasse.
Baden Württemberg (BW):
Sonderbauten sind Gebäude mit mehr als 1600 m² GF (Geschoss größte Ausdehnung), ausgenommen Wohngebäude und Gewächshäuser.
Bayern (BY):
Sonderbauten sind Gebäude mit mehr als 1600 m² GF (Geschoss größte Ausdehnung), ausgenommen Wohngebäude und ... Garagen (soviel mal wieder zum Föderalsimus). ;-)
In BY sind Garagen (Klein-, Mittel, oder Großgaragen) KEINE Sonderbauten. Dafür gibt es in BY aber den Art. 62a, welcher Mittel- und Großgaragen wieder in die Genehmigungs-/Prüfpflicht hebt.
In BW gibt es diesen Sonderbau-Ausschluss nicht und eine "Garage" ist kein "Wohngebäude" für welche § 38 Abs. 2 Nr. 20 BauO BW gelten könnte. Somit ist m.E. eine Garage, wenn sie eine Grundfläche von mehr als 1600 m² hat, in BW ein Sonderbau. Damit kann nach meinem Verständnis auch nicht ein "Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren" (§ 52 BauO BW) für die Tiefgarage (> 1600 m²) durch den Bauherrn beantragt werden, da die Tiefgarage ein Sonderbau ist (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BauO BW).
Haben wir hier im Forum denn keine Brandschutzfachplaner aus Baden Württemberg, der die Frage von Hannes aus dem "FF" final beantworten kann?
MkG, R.Witzl