Hallo zusammen!
Die bisherige einfache Regel, dass alle "Nicht-Wohngebäude" grundsätzlich als "Sonderbauten" (also entweder als "kleine" oder "große" Sonderbauten) zu betrachten sind, wurden von Seiten der Obersten Bauaufsicht in NRW inzwischen aufgegeben. Dies macht die Sache einer Abgrenzung zwischen "Standardbau" und "kleinem Sonderbau" allerdings leider noch deutlich komplizierter. Die Handlungsempfehlungen des Bauministeriums zur Bauo NRW 2018 führen hierzu folgendes aus:
"Gebäude, die unterhalb der in § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 genannten Schwellenwerte für große Sonderbauten liegen und die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sind nicht per se (kleine) Sonderbauten gem. § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018, sondern nur dann, wenn das Gebäude andere Gefahrenrisiken aufweist als ein Wohngebäude."
Es gibt also kaum einen weniger unbestimmten Rechtsbegriff als den "kleinen Sonderbau" und in der Praxis wird die Grenze zum "Standardbau" von jeder Bauaufsichtsbehörde und teilweise sogar von jedem Sachbearbeiter unterschiedlich gezogen. Da die Festlegung ob "Standardbau" oder "kleiner Sonderbau" massive verfahrenslenkende Auswirkungen hat, muss diese Definition eigentlich bereits als einer der ersten Schritte jedes Bauvorhabens erfolgen. Schließlich muss bereits zu Beginn eines Bauvorhabens festgelegt werden, ob der Brandschutzsachverständige als Fachplaner (also z.B. als Konzeptersteller) oder als Staatlich anerkannter Sachverständiger (also als neutrale prüfende Instanz) tätig wird.
Über die Probleme, wenn durch Planungsänderungen die Gebäudeeinstufung hin zum Sonderbau wechselt, hat Alexander Vonhof ja bereits berichtet. Diesbezüglich regiert in NRW leider das absolute Chaos. Eine Änderung dieser Regelung wäre dringend erforderlich.
Viele Grüße,
Matthias Dietrich