Hallo Kollegen, - innen,
ich bin auf ein Auslegungsproblem im Kommentar zur MLAR gestoßen. In Tab I-IV sind zu den Durchführungsarten MLAR, Abschnitt 4.3 auch bei ungedämmten Rohren einseitig Dämmungen (WD) dargestellt, in der Legende zu TAB. I-IV.1 gibt es hierzu keine Erläuterung.
in der Legende zu TAB. H-IV.1 steht
"WD= weiterführende Dämmungen dürfen im Anschluss an die brandschutztechnisch wirksamen Bauteildurchführungen in den Baustoffklassen A1/A2/B1/B2 ohne Einhaltung einer Mindestlänge montiert werden...."
Gilt dieses auch für Durchführungen nach MLAR 4.3.2 oder sind diese dann automatisch nach MLAR 4.3.3 zu bewerten (weiterführende Dämmung nbr oder Umhüllung aus Stahlblech)?
Was meinen die Fachleute hier?