Die Definition steht doch in der Bauordnung, hier z.B. § 38 HBO:
¹Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile
1.....
2.....
3 in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein.
²Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Bau-
stoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall
nicht gefährdet werden können.
Wenn die Außenwand des TR aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht, besteht auch die Oberfläche aus aus nichtbrennbaren Baustoffen. Und ein Fassadenbrand soll nicht in den Treppenraum hineinbrennen oder hineinstrahlen. Entsprechend müssen wir bauen.
Sonst gilt der Satz 2 nicht und es bleibt bei Ziffer 3. Und das ist kein Problem, denn eigentlich ist jedes Außenwandmauerwerk F30. Dann dürfen wir Holz und Polystyrol aufbringen. Wobei auch hier gilt, dass ein Fassadenbrand nicht in den Treppenraum hineinbrennen oder hineinstrahlen soll. Hierbei muss man fragen, wie man die äußeren Fensterleibungen praktisch ausführen soll, weil Fenster, auch Holz- und PVC-Fenster, im Treppenraum erlaubt sind. Da muss man sich m.E. etwas einfallen lassen (oder man guckt weg).
Wie sehen andere das?
Bei der Dachhaut dürfte doch klar sein, dass die regenwasserführende Ebene gemeint ist. Das wäre die Dachabdichtung oder die Dachdeckung.
M.f.G G.Karstens