Kurz vorab: "F90" ist nicht "feuerbeständig".
Und wenn im Brandschutzkonzept (BSK) eine unterseitige F90-Bekleidung beschrieben wurde (bauordnugnsrechtlich ist bei Gebäuden der GK 3-5 eine feuerbeständige Trennung zw. Kellergeschoss und Erdgeschoss erforderlich), sollte dafür eine Abweichung im BSK beantragt wurden sein.
Schutzziel:
Ausreichend lang widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung.
Schwachpunkt bei der Kellertreppe im Bestand gemäß obiger Beschreibung:
- Fugen zwischen den Stufen, über die sich Rauch ausbreiten kann.
- Wenn Stufen aus Naturstein (?) vorhanden sind ("... teilweise Treppenstufen aus Beton ..."), können diese bei hohen Temperaturen (wie bei einem Kellerbrand i.d.R. der Fall) schlagartig zerbersten und der Raumabschluss zw. KG/EG ist weg, Treppenraum fällt aus!
Daher kann ich es aus der Ferne schon nachvollziehen, das eine unterseitige F90-Bekleidung der bauzeitlichen Kellertreppenstufen sachgerecht sein kann. Aber aufpassen auf den Anwendbarkeitsnachweis (aBg), ob der Anwendungsbereich im aBg (i.d.R. im Abschnitt 1.2 zu finden) dies abdeckt und alle Randbedinungen auch eingehalten werden können.
MkG, R.Witzl