Hallo Herr Cordier,
da müsste noch die "Bauordnung für den Stadtkreis Köln" von 1929 gegolten haben.
[https://services.ub.uni-koeln.de/cdm/fullbrowser/collection/_RHPER2/id/45398/rv/compoundobject/cpd/46278]
Mit dieser war zum ersten Mal die Möglichkeit gegeben, auf einen zweiten, baulichen Rettungsweg zu verzichten; also auf die Rettungsgeräte der Feuerwehr zurückzugreifen. Dies wird aber nur indirekt deutlich; denn wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt wurden (z. B. Zufahrt für die Feuerwehr), musste ein zweiter baulicher Rettungsweg geschaffen werden.
Gruß
C. Lammer
P. S. Auf den VdS-Kompaktseminar "Bauen und Brandschutz in NRW" am 07.12.2023 wurde genau über dieses Thema referiert. Vielleicht haben Sie Kolleginnen oder Kollegen, die Ihnen die Unterlagen zur Verfügung stellen können.