Hallo Herr Lammer,
kurze Frage (nur aus Interesse):
In der Anlage zur VV TB NRW mit Ausgabe Oktober 2023 wird unter A 2.2.2.8 (als weitere Maßgaben) auf die Anlagen A 2.2.2.8/1 hingewiesen. Wo wird in NRW geregelt, dass bei Industriebauten >1.600 m² die IndBauRL zwingend anzuwenden ist?
In der Anlage A 2.2.2.8/1 heißt es (nur):
"Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: (...)."
Im Gegensatz zur bayerischen Ausgabe (BayTB) wird in der VV TB NRW für mich nicht erkennbar die Forderung gestellt, das bei Industriebauten >1.600 m² die IndBauRL zwingend anzuwenden ist.
Nachfolgend ein Auszug aus BayTB, Anlage A 2.2.1.15/1Bay:
"Die Richtlinie gilt für Industriebauten, die Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO sind (Gebäude mit
mehr als 1.600 m² Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung)."
In der BayTB ist klar genannt, dass bei Industriebauten >1.600 m² die IndBauRL anzuwenden ist.
In der VV TB NRW habe ich das so nicht gefunden.
Vielen Dank vorab für Ihre aufklärenden Wort!
MkG, R.Witzl