Hallo Alexander
Selbst noch ein paar Gedanken:
Wenn mit F30-B (bzw. in meinem Fall F90-A) 3000qm gebaut werden darf, dann könnte doch folgendes auch möglich sein:
Die IndHalle ist ca. 2000qm groß, es wird eine offene Bühne dazugebaut mit ca. 200qm und unter die Bühne und auf die Bühne stell ich Schreibtische (unabhängig vom Arbeits- und Gewerberecht).
Somit hab ich die 3000qm nicht überschritten.
Die Büroarbeitsplätze sind zwar grundsätzlich keine Produktion, Lagerung, o. ä. nach IndBauRL, aber es gibt wohl wenige IndBauten, in denen ohne Schreibtischarbeiten ausgekommen wird.
Die Gefährdung der MA, die am Schreibtisch sitzen ist ja nicht höher als für die die in der Halle arbeiten.
Wenn abgetrennt wird, sehen die Schreibtischhengste ja nicht einmal wenn ein Brand ausbricht.
Somit wäre eine Abtrennung (wenn gewünscht bzw. gefordert wegen Schmutz, Lärm, etc., dann allerdings mit Sichtverbindung in die Halle) "rauchdicht" ja ausreichend?
Wenn nun die Behörde argumentiert, Büroarbeitsplätze sind keine Arbeitsplätze im Sinne der IndBauRL, und es ist eine andere Nutzungseinheit, dann würd ich mich trotzdem wieder an den Art. 30 "anlehnen" (auch wenn Büro keine Wohnung ist) und daher vor allem an die Nr. 2 (also u. U. erhöhte Brandgefahr dann F90, wenn nicht erhöhte nur F30)
Rupi