Hallo zusammen,
wie ja schon von einigen hier richtig erklärt wurde, besteht eine Genehmigungspflicht, wenn ein genehmigtes Brandschutzkonzept verändert wird. Rechtlich spricht am von einem "aliud". Hierzu eine Erläuterung aus einem Kommentar aus dem rehm Verlag:
"Ein „aliud“ ist jedoch in der Regel gegeben, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4.5.2004 – 10 A 1476/04 –, BRS 67 Nr. 169 = BauR 2004, 1771).
Danach rechtfertigt eine Baugenehmigung die Errichtung des Baukörpers im genehmigten Umfang, aber auch nur so. Weicht der Bauherr von der Genehmigung ab, ist die gesamte Anlage von der Baugenehmigung nicht gedeckt und damit formell illegal".
Wenn also (auch nur) eine (nicht tragende) Trennwand entfallen soll, ist dieses im Sonderbau genehmigungsbedürftig, selbst wenn das Entfernen aus sich heraus zunächst genehmigungsfrei wäre. Denn der genehmigte Brandschutz wird geändert, die Genehmigungsfähigkeit wird an dieser Stelle neu aufgeworfen.
Das heißt jetzt nicht, dass das Brandschutzkonzept bzw. der Nachweis aufgrund des Entfalls dieser einen Trennwand für das gesamte Gebäude komplett angepasst werden müsste. Der Bauantrag lautet (hoffentlich) auf "Entfall einer Trennwand im bestehenden Gebäude", und nur dieser Entfall muss dann auch bewertet und genehmigt werden.
Gruß
Alexander Vonhof