Guten Morgen zusammen,
ich würde gerne folgende Frage zur Diskussion stellen:
Nach Ziffer 5.2 "müssen brennbare Bauteiloberflächen von Wänden und Decken eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen haben..."
Ist mit "Bauteiloberfläche" auch die Oberseite einer Massivholzdecke gemeint?
Rein vom Text der Vorschrift würde ich davon ausgehen, dass auch die Deckenoberseite als Bauteiloberfläche zu werten und folglich (immer) eine Brandschutzbekleidung zu fordern wäre.
Diese Auslegung entspricht nicht dem, was ich erwartet hätte. Und auch beim Vergleich mit Abschnitt 4 kommen mir Zweifel, ob das wirklich so gemeint ist, da dort explizit auf die Deckenoberseite eingegangen und entweder eine Brandschutzbekleidung oder ein entsprechend ausgebildeter schwimmender Estrich gefordert wird.
Wie ist Ihre Meinung?
Grüße
Josef