Hallo Kollegen und Kolleginen,
Bei einem Bauvorhaben in Brandenburg haben wir folgende Situation:
Wenn Gebäudeabschlusswände in einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, müssen sie gemäß BbgBO §30 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sein. Zwei benachbarte Grundstücke sollen gleichzeitig bebaut werden. Beide Gebäude sollen jeweils an der Grundstücksgrenze gebaut werden. Nach BbgBO §30 sind zwischen den beiden Gebäuden 2 (jeweils die Gebäudeabschlusswände der Gebäude) hochfeuerhemmende Wände erforderlich. Eine davon ist jedoch teilweise versetzt und hat einen Abstand von ca. 1,90 m von der Grundstücksgrenze und verfügt in den Oberen Geschosse über Fenster und Ausgänge zu den Balkonen. Daher ist es nicht möglich, diese Wand als eine Wand, die auch unter zusätzlicher Beanspruchung hochfeuerhemmend ist, auszuführen.
Wäre eine Brandwand F90 A+M, anstelle von zwei Wänden, die auch unter zusätzlicher Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, möglich.
Wenn nicht, welche andere Möglichkeit gibt es diese Abweichung zu kompensieren.