Hallo NickHribal,
wenn der oberirdische Gebäudekomplex, sowie die unterirdische Garage (Tiefgarage), für die drei einzelnen Gebäude jeweils eigene Rettungs- und Erschließungswege hat, welche nicht über andere Grundstücke führen muss, dann ist keine „Baulast“ nach § 83 MBO erforderlich (Hinweis am Rande: In Bayern gibt es keine „Baulast“, hier müssen „Grunddienstbarkeiten“ zu Hilfe genommen werden).
In der gemeinsamen TG wird es - nach meiner Lesart Ihrer Beschreibung - nicht möglich sein, ohne eine „Baulast“ auszukommen, da sowohl die Erschließung der TG (TG-Zufahrt) als auch einer der beiden baulichen Rettungswege aus der TG ins Freie über eine gemeinsame TG-Zufahrt führen wird.
Dadurch muss nach meinem Verständnis zwangsläufig einer der beiden baulichen TG-Rettungswege, welcher dann durch die T90-Rolltore (=> erforderlich zur Sicherung von Öffnungen in den inneren Brandwänden) führten muss, über andere „Grundstücke“ geführt.
MkG,
R.Witzl