Bundesland: Thüringen Autor: Berthold Hallo Forum,
ich plane in Thüringen die Modernisierung eines WBS 70 Mittelganghauses. Dabei sollen unter anderem das außenliegende Treppenhaus und die Mittelgänge (notwendige Flure) malermäßig instandgesetzt werden. Geplant ist der Einsatz von Glasgewebetapete mit Anstrich im Treppenhaus. Die Flure sollen nur neu gemalert werden (Wände Glasgewebetapete, Decken Rauhfaser).
Frage: Nach neuer Thüringer Bauordnung müssen Bekleidungen in Treppenhäusern und notwendigen Fluren nichtbrennbar (A) sein. In der alten Bauordnung gab es den Begriff Bekleidungen noch nicht, sondern nur, dass Verkleidungen nichtbrennbar sein müssen. In der damaligen Richtlinie für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau war zu lesen, dass Tapeten und Anstriche keine Verkleidungen sind. Damit konnte man Tapeten verwenden.
Problem:Ich habe nirgendwo etwas gefunden, dass Tapeten keine Bekleidungen sind oder wie der Begriff Bekleidungen definiert ist. Es steht auch nirgendwo,ob Bekleidungen und Verkleidungen das selbe sind. Darf man nun Rauhfaser oder Glasgewebe (max. B1) in Rettungswegen einsetzen oder nicht?
Vielen Dank, für eventuelle Hilfe.